SATZUNG von infansStEG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
heißt dann
infansStEG e. V.
Er hat seinen Sitz in Freiburg i. Breisgau.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist
die Förderung von Bildung und Erziehung.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Kooperation mit infans e.V., die Weiterentwicklung und Weiterverbreitung
des infans-Konzeptes und die Vernetzung von Forschung, Multiplikation und
Praxis. Der Verein fördert die konzeptionelle Auseinandersetzung von
Erziehungs- und Bildungsaufgaben im Elementar- und Primarbereich.
Konkret geschieht dies insbesondere durch folgende, nach genannte Maßnahmen:
· Planung und Durchführung von Fachtagen / Kongressen zum Thema pädagogischer Konzeptionen
· Öffentlichkeitsarbeit, die das infans- Konzept bekannter machen soll
· Publikationen von Texten zum Thema Frühkindliche Bildung
· Organisation von Weiterbildungsmöglichkeiten von pädagogischen Fachkräften
· Organisation von Fortbildungskursen für Multiplikatoren
· Anregung eines Diskurses zum Thema frühkindliche Bildung in der Fachöffentlichkeit
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die
sich zu den Zielen des Vereins bekennt und an ihrer Verwirklichung mitwirken
will. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand beantragt, der über eine Aufnahme beschließt. Dem schriftlichen
Aufnahmeantrag kann der Vorstand widersprechen.
Über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft
endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate
vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den
Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des
Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die
sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Bestimmung
der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
Satzungsänderungen,
Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
Bestimmung
der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand entscheidet kollegial. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl
weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder
gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die
Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der
Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins
an infans e.V.
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.